Absenzenregelungen

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Die Schülerinnen und Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet. Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer Schulveranstaltung teilzunehmen, so bitten wir folgendermaßen vorzugehen:

  1. Unverzügliche Meldung der fehlenden Schüler/innen aller Jahrgangsstufen bis spätestens 8.00 Uhr im Elternportal, telefonisch (09162-388 980) oder per Fax (09162-388 98599) unter Angabe des Grundes. Bei längerer Erkrankung bitte täglich eintragen oder anrufen, wenn nicht am ersten Tag bereits der Zeitraum der Abwesenheit bekannt gegeben werden konnte. Liegt bei Unterrichtsbeginn keine Entschuldigung vor, so ist die Schule zu Rückfragen verpflichtet. Kann eine Rückfrage nicht erfolgen, so muss evtl. die Polizei eingeschaltet werden.
  2. Eine schriftliche Mitteilung entfällt zukünftig bei krankheitsbedingter Abwesenheit bis zu drei Tagen.
  1. Eine ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen:
  • in den Jahrgangsstufen 5-12, wenn eine Erkrankung länger als 3 Unterrichtstage
  • in den Jahrgangsstufen 5-12, wenn der/die Schüler/in der Attestpflicht Diese kann ausgesprochen werden, wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse häufen oder an der Erkrankung Zweifel bestehen.
  • in den Jahrgangsstufen 11-12, wenn eine angekündigte Leistungserhebung nicht absolviert werden konnte. D. h., bei Erkrankungen an Tagen mit angekündigten Leistungserhebungen (Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Referaten, Präsentationen usw.) muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die am Tag der Erkrankung ausgestellt worden ist. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorgelegt, gilt die Abwesenheit als unentschuldigtes Fehlen und der Leistungsnachweis wird mit „ungenügend“ gewertet. Gleiches gilt, wenn die Bescheinigung nachträglich ausgestellt wurde.
  1. Befreiung wegen Erkrankung während des Unterrichts
    Tritt eine Erkrankung während des Unterrichts oder der schulischen Veranstaltung auf und möchte der/die Schüler/in nach Hause gehen, so ist vor dem Verlassen der Schule eine Befreiung durch das Direktorat erforderlich. Im Normalfall müssen die Eltern ihr erkranktes Kind im Sekretariat abholen. Erkrankt ein Schüler während einer Leistungserhebung, so muss die Schule unverzüglich ärztliche Hilfe anfordern.
  1. Beurlaubung
    In begründeten Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler vom Schulbesuch beurlaubt werden, z.B. wegen der Teilnahme, an Wettbewerben und externen Prüfungen, wegen wichtiger familiärer Angelegenheiten, unaufschiebbarer, vorhersehbarer Arzttermine, etc. Beurlaubungen für einen Tag (oder einzelne Stunden) sind durch die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor dem Beurlaubungstermin im Infoportal einzutragen. Über die Genehmigung der Beurlaubung werden Sie durch eine E-Mail informiert. Beurlaubungen an Tagen mit angekündigten Leistungserhebungen sind grundsätzlich nicht bzw. erst nach Abschluss der Leistungserhebung möglich.
    Beurlaubungen für mehr als einen Tag müssen durch die Erziehungsberechtigten ebenfalls rechtzeitig im Infoportal beantragt werden; in diesen Fällen ist der Antrag auszudrucken und unterschrieben der Schule zuzuleiten. Auch hier werden Sie über die Genehmigung der Beurlaubung per E-Mail informiert.
    Mögliche Beurlaubungen über einen längeren Zeitraum (z.B. wegen eines individuellen Austausches) sollten in einem direkten Gespräch mit der Schulleitung beantragt werden.
    Wegen privater Feiern und Fahrstunden dürfen Unterrichtsbefreiungen nicht ausgestellt werden. Ebenso sind Befreiungen vor und nach Ferien für günstigere Urlaubstermine grundsätzlich nicht zulässig.
  1. Sportbefreiungen
  • Falls Ihr Kind nicht am Sportunterricht/Schwimmen teilnehmen kann, geben Sie ihm eine formlose Entschuldigung für den/die Sportlehrer/in mit. Ihre Tochter/Ihr Sohn nimmt dann passiv am Unterricht teil und benötigt für die Halle Turnschuhe und aus hygienischen Gründen Schwimmkleidung im Hallenbad!
  • Für Sportbefreiungen von mehr als 14 Tagen benötigen wir eine ärztliche Bescheinigung.
  • Kann wegen drei Versäumnissen in Folge eine Leistungsabnahme nicht durchgeführt werden, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen und es wird ggf. ein Nachtermin festgesetzt.

Normalerweise genügt die kostenlose Bescheinigung der Arztpraxis über den Besuch beim Arzt. Ein kostenpflichtiges Attest wird von der Schule nur in Ausnahmefällen verlangt.

Scheinfeld, 07.09.2023   Schröttel, OStD

Grundlage der Regelungen ist § 20 BayScho:

§ 20 Teilnahme, Befreiung, Beurlaubung

(1) 1Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen.2Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.3Außerschulische Einrichtungen der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.
(2) 1Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen
1.
bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises und
2.
wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.
2In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.3Ein Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.4Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
(3) 1Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden.2Es ist ihnen ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.
 

 Unterrichtsausfall bei ungünstigen Witterungsbedingungen

Schlechtes WetterWenn Glatteis und/oder Schneeglätte ein Fortkommen auf der Straße nicht mehr zulassen, kann durch den Schulleiter (in Einzelfällen durch den Ministerialbeauftragten oder durch die Bezirksregierung) Unterrichtsausfall angeordnet werden. Die Medien (Rundfunk) informieren die Eltern darüber. Deshalb ist es wichtig, bei extremen Witterungsverhältnissen schon am frühen Morgen das Radio einzuschalten. Wird kein Unterrichtsausfall angeordnet und die Eltern schicken ihre Kinder wegen örtlicher Widrigkeiten nicht in die Schule, so muss dies sofort dem Sekretariat mitgeteilt werden. Erreichen Kinder trotz Unterrichtsausfall die Schule, so werden sie dort für die Dauer des regulären Unterrichts und gegebenenfalls darüber hinaus betreut.