Absenzenregelungen

Krankmeldung

Krankmeldungen erfolgen nach Möglichkeit über das Elternportal unter dem Punkt „Meldungen → Krankmeldung“, Erläuterungen dazu sind normalerweise nicht nötig und nur in wichtigen Fällen, z.B. bei einer Covid-Infektion, sinnvoll. Falls dies nicht möglich sein sollte, können Sie Ihr Kind aber auch per Mail oder Telefon über das Sekretariat krankmelden.

Sportunterricht

Wenn Ihr Kind am Sportunterricht nicht teilnehmen kann, aber passiv zuschauen soll, ist keine Entschuldigung über das Elternportal nötig. Ich bitte Sie in diesem Fall aber darum, Ihrem Kind eine kurze (hand-)schriftliche Information für den/die SportlehrerIn mitzugeben.

Nur, falls Ihr Kind am Nachmittag bzw. in der 5./6. Stunde aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sport teilnehmen kann und früher nach Hause soll / abgeholt wird, bitten wir um eine Entschuldigung über das Elternportal. Bitte ergänzen Sie dann, ob Ihr Kind abgeholt wird oder mit dem Schulbus heimfährt.

Bei längeren Befreiungen vom Sportunterricht (z.B. nach Verletzungen) bitte ich um direkte Kontaktaufnahme mit dem/der SportlehrerIn.

Ärztliche Bescheinigungen

Ärztliche Bescheinigungen bzw. Atteste sind für die Klassen 5 – 10 nicht nötig, lediglich bei der Oberstufe (Klassen 11 – 12) bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass an Tagen mit angekündigten Leistungserhebungen eine/ein ärztliche(s) Bescheinigung / Attest vorgelegt werden muss.

Unterrichtsbefreiungen

Befreiungen aus wichtigen Gründen, z.B. wegen nicht außerhalb der Unterrichtszeit möglicher Arzttermine, Führerscheinprüfungen, …, müssen mindestens drei Tage vor dem entsprechenden Termin unter Nennung des Grundes über das Elternportal erfolgen: „Meldungen → Antrag auf Unterrichtsbeurlaubung“. Hier erhalten Sie bei Genehmigung eine Bestätigung vom Sekretariat.
Beachten Sie bitte, dass Befreiungen (auch bei der OGS) wegen Geburtstagsfeiern von Freunden, etc. normalerweise nicht gestattet werden.

 Falls Ihr Kind im Laufe des Schultages erkrankt und sich befreien lassen möchte, möge es bitte ins Sekretariat kommen. Die Sekretärinnen rufen dann bei Ihnen an und klären die Vorgehensweise mit Ihnen ab, die Kinder sollen dies Telefonat nicht schon vorher vom Handy führen.

Schriftliche Entschuldigungen

Eine Vorlage schriftlicher Entschuldigungen bzw. ein Ausdruck von Befreiungen ist nicht mehr nötig, wenn diese über das Elternportal erfolgt. Nur bei der Oberstufe Q11/Q12 legen die Schüler/innen nach entsprechendem Antrag über das Elternportal ihren „blauen Zettel“ im Sekretariat vor.

 

 

Grundlage der Regelungen ist § 20 BayScho:

§ 20 Teilnahme, Befreiung, Beurlaubung

(1) 1Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen.2Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.3Außerschulische Einrichtungen der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.
(2) 1Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen
1.
bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises und
2.
wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.
2In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.3Ein Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.4Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
(3) 1Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden.2Es ist ihnen ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.
 

Unterrichtsausfall bei ungünstigen Witterungsbedingungen

Schlechtes WetterWenn Glatteis und/oder Schneeglätte ein Fortkommen auf der Straße nicht mehr zulassen, kann durch den Schulleiter (in Einzelfällen durch den Ministerialbeauftragten oder durch die Bezirksregierung) Unterrichtsausfall angeordnet werden. Die Medien (Rundfunk) informieren die Eltern darüber. Deshalb ist es wichtig, bei extremen Witterungsverhältnissen schon am frühen Morgen das Radio einzuschalten. Wird kein Unterrichtsausfall angeordnet und die Eltern schicken ihre Kinder wegen örtlicher Widrigkeiten nicht in die Schule, so muss dies sofort dem Sekretariat mitgeteilt werden. Erreichen Kinder trotz Unterrichtsausfall die Schule, so werden sie dort für die Dauer des regulären Unterrichts und gegebenenfalls darüber hinaus betreut.